09.04.2026

Kennzeichnung geschützter Erzeugnisse ab 15.05.2026

Ab dem 15. Mai 2026 gelten neue Vorgaben für die Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) sowie weiteren geschützten Herkunftsbezeichnungen.

Gemäß Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss künftig der Name des tatsächlichen Erzeugers oder des maßgeblichen Wirtschaftsbeteiligten auf der Verpackung angegeben werden.

Als Erzeuger gilt das Unternehmen, das die eigentliche Herstellung des Produkts übernimmt. Angaben wie Markenname, Handelsbezeichnung oder der alleinige Inverkehrbringer reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.

 

Was bedeutet das für die Kennzeichnung?

Die Angabe des Erzeugers muss zusätzlich zur geschützten Bezeichnung erfolgen.
Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, Formulierungen wie
„hergestellt von“ oder „Produzent:“ zu verwenden.

Die bloße Nennung des Herstellernamens, ist ausreichend, sofern die geschützte Bezeichnung im gleichen Sichtfeld nochmals genannt wird.

Wichtig ist, dass diese Angabe nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach LMIV ersetzt, sofern es sich dabei um ein anderes Unternehmen handelt.

 

Markenname und Lohnherstellung

Bei Produkten aus Lohnherstellung genügt die alleinige Angabe wie zum Beispiel

  • „hergestellt für …“
  • „abgepackt für …“
  • Markenname
  • Handelsname

nicht zur Erfüllung der neuen Vorgaben.

In diesen Fällen muss zusätzlich der tatsächliche Erzeuger genannt werden.

 

Größe des Unionszeichens

Für das Unionszeichen (g.g.A.) gilt weiterhin die Regelgröße von 15 mm.
Bei kleinen Verpackungen kann diese auf 10 mm reduziert werden.

Für Lesbarkeit, Schriftgröße und Positionierung gelten die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

 

Hinweis

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine verbindliche rechtliche Prüfung durch die zuständigen Behörden. Da die finalen Kontrollleitlinien der EU-Kommission derzeit noch ausstehen, sind ergänzende Konkretisierungen oder Anpassungen weiterhin möglich.

 

 

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