05.02.2026

Öko-Landbau: Weidepflicht für Pflanzenfresser - aktuelle Regelungen

Mit den BVK Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers, welche zusammen mit der LÖK UAG Weide abgestimmt wurden, gelten nun folgende Regelungen für die Weidehaltung.

Laufstall mit Laufhof

Erforderliches Minimum an Weide:

  • Tiere, die ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf) haben, erhalten mindestens zusätzlich während der Weidesaison grundsätzlich täglich Zugang zu einer (Bewegungs-)weide. Weidegang wird gewährt, wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens bzw. der Erhalt der Grasnarbe es erlauben.
  • Die Fläche muss so bemessen sein, dass der Weidegang im Regelfall (unter "normalen" Witterungsbedingungen) über die gesamte Weideperiode möglich ist.
  • In Einzelfällen kann die Beweidung durch zwei Tiergruppen im Wechsel erfolgen.

Laufstall mit Sommerweide ohne Laufhof

Erforderliches Minimum an Weide:

  • Tiere, die keinen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf) haben, erhalten während der Weidesaison täglich Zugang zu einer Weide.
  • Weidegang wird gewährt, wann immer die Witterungsbedingungen, die jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens bzw. der Erhalt der Grasnarbe es erlauben.
  • In der Regel wird mindestens zwischen den Melkzeiten geweidet (Halbtagsweide). Für andere Tiergruppen als Milchkühe gelten die Regelungen entsprechend.

Sofern der Verstoß „Kein Zugang zu Weideland bei Pflanzenfressern“ festgestellt wird, ist dies als erheblicher Verstoß einzustufen. Es erfolgt eine Meldung an die zuständige Behörde.
Bei Unternehmen, die sich vor 2025 dem Kontrollverfahren unterstellt haben, kann dieser Verstoß als geringfügig gelten, soweit folgende Bedingungen vorliegen:

  1. Alle verfügbaren Weideflächen werden als Weiden für Pflanzenfresser genutzt,
  2. die Öko-Pflanzenfresser haben "im Wesentlichen" (ca. 1/2 der weidepflichtigen Tiere, gemessen an der Anzahl, nicht an GV) zumindest zeitweise (stundenweise oder für mehr als 8 Wochen) Weidegang und
  3. der Betrieb legt ein Weidekonzept/Aktionsplan vor, der darstellt mit welchen Maßnahmen erreicht wird, dass bis spätestens in der Weidesaison 20281 allen Tiergruppen Weidegang gewährt werden kann (z. B. Umstellung neuer Flächen, Einsaat von Ackerflächen, Um- /Neubau von Stallgebäuden). Zwischen den Jahren muss ein Fortschritt erkennbar sein (z.B. Weidezugang für weitere Tiergruppen, Baufortschritt, …)

Die sachkundige Bewertung und Einstufung im Einzelfall erfolgt in Absprache mit der zuständigen Behörde.

Die vollständige BVK Leitlinie finden Sie hier.

 

 

 

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